Unsere Vereinssatzung
Transparent und offen für alle Mitglieder und Interessenten
Ein Satz zum Verein – Die Vereinssatzung
Vereinssatzung der „Interessengemeinschaft Ritterhuder Betriebe e.V. unter Berücksichtigung aller Änderungen – Stand: 2016
§1 – Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Ritterhuder Betriebe e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Ritterhude.
3. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck eingetragen werden.
4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck des Vereins liegt darin, durch angemessene Maßnahmen auf dem Gebiet der Verkaufsunterstützung und Werbung das wirtschaftliche Wohl der Mitglieder zu fördern. Der Verein verfolgt diese Aufgabe ausschließlich ohne Absicht der eigenen Gewinnerzielung. Etwaige Gewinne dürfen nur für den Vereinszweck Verwendung finden.
2. Der Verein kann Werbemaßnahmen und Veranstaltungen zum Zwecke der Verkaufsförderung seiner Mitglieder durchführen.
3. Der Verein kann anderen Organisationen, Vereinen, Verbänden und dgl. beitreten.
§3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle Personen und Körperschaften werden, die die Bestrebungen des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Anerkennung der Satzung verpflichten, soweit Ritterhude zu ihrem Geschäftsbereich gehört oder sie in Ritterhude ihren Sitz haben oder eine Niederlassung unterhalten.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahme-antrages beim Vorstand und Genehmigung des Beitritts durch den Vorstand erworben. Bei der Ablehnung der Aufnahme und Widerspruch durch den Antragsteller beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft wird für mindestens zwei Vereinsjahre erworben und verlängert sich danach automatisch. Sie kann nach Ablauf des zweiten Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartal gekündigt werden.
4. Ein Vereinsmitglied kann auf Antrag eines anderen Vereinsmitglieds oder auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschlußanträge sind schriftlich zu begründen und im Falle der Einrichtung durch ein Vereinsmitglied zunächst dem Vorstand einzureichen.Der Ausschlußantrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung der auf den Antrag folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen und wird in dieser beraten und nach Maßgabe des §5 Abs. 4 entschieden.
§4 – Mitgliederbeiträge
1a. Von den Mitgliedern wird ein Vereinsbeitrag im Bankeinzugsverfahren monatlich erhoben. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag € 16,– monatlich.
1b. Bei Mitgliedschaft von Tochter-/Schwester-Unternehmen mit den gleichen handelnden Inhabern/Geschäftsführern beträgt der Beitrag für jedes Tochter-/ Schwesterunternehmen € 5,- mtl.
2. Für spezielle Maßnahmen und Veranstaltungen, die der Verein durchführt, werden Umlagebeiträge erhoben, die im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Über Umlagen bis zur Höhe von € 128,– entscheidet der Vorstand durch Beschluss, bei höheren Umlagen die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
§5 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort. Der Vorstand hat über die Versammlung ein Protokoll zu führen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn der Antrag auf Ein-berufung von mindestens 20% der Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich gestellt wird.
3. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
4.1. die ihr durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.
4.2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
4.3. Entlastung des gesamten Vorstandes.
4.4. Wahlen des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er rührt die Geschäfte des Vereines bis zur Neuwahl weiter.
4.5. Wahl von 1 Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist nicht zulässig.
4.6. Jede Änderung der Satzung.
4.7. Entscheidung über eingereichte Anträge
4.8. Auflösung des Vereines.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den Vorständen für Finanzen, für Marketing, für Veranstaltungen, für den Einzelhandel und für Mitgliederbetreuung.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine.
Im Innenverhältnis sind die Vorstände für Marketing, für Veranstaltungen, für den Einzelhandel und für die Mitgliederbetreuung dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird zunächst auf 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Amtszeit werden alle Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre gewählt.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Vorstandsgeschäfte weiter.
§7 – Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die sich mit der Zahlung ihrer Vereinsbeiträge oder Umlagebeiträge in Rückstand befinden, ruht.
§8 – Führung der Vorstandsgeschäfte
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Sämtliche Vorstandsämter werden ehrenamtlich und ohne Vergütung geführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
§9 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§10 – Haftung
Der Verein haftet für die vom Vorstand eingegangenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen sofern ein Betrag von € 25.564,– für den Einzelfall nicht überschritten wird. Die Eingehung von Verbindlichkeiten über € 25.564,– bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
§11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung oder des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.